JHW Wiesloch e.V.
Wir fördern justiznahe soziale Arbeit in den Landgerichtsbezirken Heidelberg und Mannheim
Vorstand
(ab 13.11.2024)
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in der Fassung vom 21.09.2022
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Jugendhilfswerk Wiesloch e. V.; er hat seinen Sitz in Wiesloch und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO. Die Mittel sollen im Rahmen der Jugendhilfe im Strafverfahren, der Kriminalprävention und des Opferschutzes Verwendung finden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 09.04.1987 und endet am 31.12.1987.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige Person werden, die Interesse an der Betreuung und Förderung der Jugend hat. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand. Der Vorstand ist befugt, Aufnahmegesuche ohne Angabe eines Grundes abzulehnen. Gegen die Ablehnung kann von der/dem Betroffenen Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich, wenn ein zwingender Grund vorliegt, sonst zum Ende des Geschäftsjahres. Der Austritt geschieht durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann von der/dem Betroffenen Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der finanzielle Aufwand des Vereins soll hauptsächlich aus zugewiesenen Geldbußen und Spenden bestritten werden.
§ 8
(weggefallen)
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
Jährlich einmal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese wird von der/dem Vorsitzenden schriftlich einberufen. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung soll eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.
Letztere soll umfassen:
a) einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes
b) einen Kassenbericht
c) die in vorliegender Satzung der Mitglieder-
versammlung zur Entscheidung zugewiesenen
Aufgaben.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertreterin/ihrem/seinem Stellvertreter geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für diese gelten die vorstehenden Bestimmungen.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der Kassenleiterin/dem Kassenleiter
d) der Schriftführerin/dem Schriftführer
e) bis zu zwei Beisitzerinnen/Beisitzern.
Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist zulässig. Davon ausgenommen sind die Ämter des/der ersten Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung berechtigt. Die/der stellvertretende Vorsitzende handelt jedoch nur, wenn die/der Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so bestimmt der Restvorstand für die restliche Dauer der Amtszeit ein Ersatzmitglied.
Bei der Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Sitzungen des Vorstandes werden von der/dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einhaltung einer bestimmten Form oder Frist für die Einberufung ist nicht erforderlich.
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen, wie z. B eine Geschäftsordnung, eine Datenschutzordnung usw., erlassen.
§ 12 Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten. Die Niederschrift hat Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung, die Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter, die anwesenden Mitglieder und die Tagesordnung zu enthalten. Sie ist von der Schriftführerin/dem Schriftführer und von der Versammlungsleiterin/ dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann von einer Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe. Hierüber entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
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Datenschutzordnung
Allgemeine Grundsätze
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Verein nach den Richtlinien der EU-weiten Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in seiner jeweils gültigen Fassung.
Mit dem Antrag zur Aufnahme in den Verein erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung des Mitglieds (gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO). Der Verein darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben, die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (siehe Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).
Für die Nutzung von personenbezogenen Daten sowie auch von Fotos im Rahmen der Pressearbeit in den Print- und Online-Medien (Vereinshomepage) wird bei Bedarf eine separate Einwilligung eingeholt.
Beitritt zum Verein
Mit dem Aufnahmeantrag nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:
· Vor- und Zuname
· Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort)
· Kommunikationsdaten auf freiwilliger Basis
(Telefon, E-Mail)
· Geburtsdatum
· Geschlecht.
Die personenbezogenen Daten werden in einem EDV-System gespeichert, welches durch technische und organisatorische Maßnahmen vor einem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur erhoben und verarbeitet, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Austritt aus dem Verein
Beim Austritt von Mitgliedern werden die gespeicherten Daten für die Vereinshistorie archiviert. Zugriff auf diese Daten haben die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die Schriftführerin/der Schriftführer.
Pressearbeit
Der Verein informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse, insbesondere personelle Veränderungen im Vorstand, Ehrungen und Feierlichkeiten. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
Mitgliederverzeichnisse
werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein nach Satzung und/oder Geschäftsordnung eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Mitgliederdaten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
Als Aufsichtsbehörde für die Einreichung von Beschwerden der Betroffenen zum Datenschutz steht der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Baden-Württemberg zur Verfügung. Die Beschwerde kann online unter
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de
eingereicht werden.
Stand: 08.11.2023